2. Die Beschwerdeführerin reichte ihren Antrag auf Erlass einer Planungszone am 7. April 2018 (act. 9/7/6) und damit nach Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG) am 1. Oktober 2017 (nGS 2017-049) ein. Es besteht Einigkeit darüber, dass damit hinsichtlich des strittigen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Erlass einer Planungszone die neuen Vorschriften von Art. 42 ff. PBG zur Anwendung gelangen (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 PBG in Verbindung mit Art. 174 PBG e contrario analog, siehe auch Art. 52 der Raumplanungsverordnung; SR 700.1, RPV).