Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung der Verfügung des Gemeinderates der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2018 (Beilage zu act. 9/1) beantragt wird (Devolutiveffekt, vgl. dazu BGer 1C_560/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 134 II 142 E. 1.4). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte