Am 15. November 2019 beantragte sie, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren (act. 22). Am 22. November 2019 beantragte die Vorinstanz (act. 24) und am 28. November 2019 die Beschwerdegegnerin (act. 25) die Abweisung des Sistierungsbegehrens. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer formellen und materiellen Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: