der Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, alle Baugesuche für Mobilfunkantennenanlagen, welche nach dem 18. Januar 2018 veröffentlicht worden seien, auf allen Flächen, die der Wohnzone zugeschieden seien, zu sistieren (Ziff. I/1c). Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 8). Am 8. August 2019 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 11). Mit Replik vom 30. September 2019 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Anträge und Ausführungen (act. 16). Am 15. November 2019 beantragte sie, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren (act. 22).