Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur nochmaligen Prüfung zurückzuweisen (Ziff. I/2). Der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, für alle Flächen, die der Wohnzone zugeschieden seien, umgehend eine Planungszone zu erlassen. Der Zweck der Planungszone sei wie folgt zu umschreiben: "Es wird geprüft, im Baureglement die Vorschriften über Antennenanlagen dahingehend zu ergänzen, dass die Erstellung von nicht auf den Standort angewiesenen Antennenanlagen in der Wohnzone ausgeschlossen ist." (Ziff. I/1b). Der Gemeinderat © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte