D. Gegen den Entscheid des Baudepartements (Vorinstanz) vom 3. Mai 2019 erhob die Q.__ AG (Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter am 20. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (act. 1). Am 24. Juni 2019 (act. 5) ergänzte sie ihre Beschwerde mit einer Begründung und dem Rechtsbegehren, es seien der angefochtene Rekursentscheid sowie der Entscheid des Gemeinderates der Politischen Gemeinde X.__ (Beschwerdegegnerin) vom 10. Juli 2018 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, zuzüglich 4% Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer (Ziff. I/1a und 3). Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur nochmaligen Prüfung zurückzuweisen (Ziff.