Eventualiter sei für alle Flächen, die bereits der Wohnzone zugeschieden seien, möglichst rasch, spätestens bis 18. April 2018, eine Planungszone zu erlassen. Der Zweck der Planungszone sei wie folgt zu umschreiben: "Es wird geprüft, im Baureglement die Vorschriften über Wohnzonen dahingehend zu ergänzen, dass die Erstellung von nicht auf den Standort angewiesenen Antennenanlagen in der Wohnzone ausgeschlossen ist." Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 wies der Gemeinderat X.__ das Gesuch um Erlass einer Planungszone kostenpflichtig ab (Beilage zu act. 9/1).