{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-110_2019-12-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6015&type=1563347022&cHash=0b6aa53bb2cb7855b275be4f4fdfae63", "Checksum": "793400a20c8f5932642d0275c25c24ec"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:29:15", "Checksum": "8d49b298e654ad6179eb9a7b3e407ff4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/110\n\n6.2. Die erstinstanzliche Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2018 (Beilage\nzu act. 9/1) erscheint unter dieser Optik insofern wohlwollend, als dass sie auf das\nGesuch der Beschwerdeführerin vom 7. April 2018 (act. 9/7/6) eingetreten ist. Mangels\nklagbarem Anspruch der Beschwerdeführerin hätte sie darauf nicht eintreten dürfen\n(vgl. dazu VerwGE B 2019/6 vom 1. Juli 2019 E. 4 mit Hinweisen, a.a.O., und\nJuristische Mitteilungen des Baudepartements 2012/III Nr. 1, www.sg.ch, allerdings in\nBezug auf Art. 105 des bis 30. September 2017 [nGS 2017-049] gültigen Gesetzes\nüber die Raumplanung und das öffentliche Baurecht, Baugesetz; nGS 32-47, BauG, in\nder Fassung vom 1. Januar 2015). Auch die Vorinstanz sah in der Folge davon ab, den\nerstinstanzlichen Entscheid in dieser Hinsicht zu korrigieren, obgleich sie an die\nAnträge der Beteiligten nicht gebunden gewesen wäre (Art. 56 Abs. 1 VRP). Nachdem\ndas Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht zum Nachteil der\nBeschwerdeführerin abändern kann (Art. 63 VRP, vgl. dazu Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz.\n648), kann es in dieser Hinsicht beim Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids bleiben.\n\nIm Gegensatz zur Rekursinstanz, welche die Nutzungspläne auf ihre Recht- und\nZweck-mässigkeit überprüft (vgl. Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG in Verbindung mit Art. 46\nAbs. 1 VRP), ist die Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der\nNutzungsplanung beschränkt. Dieses ist lediglich zur Rechtskontrolle befugt (Art. 61\nAbs. 1 und 2 VRP). Es hat sich darauf zu beschränken, über die Einhaltung des\nErmessensspielraums zu wachen, und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz das ihr\nzustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. VerwGE B 2015/71 vom\n26. Oktober 2016 E. 5 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung vom 10. Juli 2018 (Beilage zu\nact. 9/1, S. 3 lit. B/2), die Frage, ob die Standortgebundenheit von Mobilfunkanlagen in\nWohnzonen vorgeschrieben werden solle, sei eine unter vielen, die im Zusammenhang\nmit einem konkreten Bauvorhaben geprüft und beantwortet werden müssten. Es\nbestände kein Anlass, die Beantwortung dieser Frage vorzuziehen und sie nicht erst im\nRahmen des Mitwirkungsverfahrens zur anstehenden Gesamtrevision des\nBaureglements mit zugehörigem Zonenplan zu beantworten. Die Vorinstanz führte\nhierzu in Erwägung 4.5 f. des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 10 f.) aus, es\nbestehe kein Anspruch auf Erlass einer Planungszone. Die politische Gemeinde sei\nüberdies nicht verpflichtet, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 lit. b PBG entsprechende\nVorschriften zu erlassen. Es sei der Beschwerdegegnerin überlassen, ob sie solche\nVorschriften erlassen wolle. Selbst ein Verzicht auf eine solche Regelung sei mit Art. 75\nAbs. 1 Satz 2 BV vereinbar. Die Festsetzung einer Planungszone dränge sich damit\nvorliegend so oder anders nicht auf. Dieser Argumentation ist im Lichte des oben\nDargelegten beizupflichten. Unbesehen davon, dass der Beschwerdeführerin kein\nAnspruch auf Erlass einer Planungszone zusteht, schreibt Art. 12 Abs. 2 lit. b PBG –\nentgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht vor, dass in Wohnzonen\nzwingend nicht standortgebundene Mobilfunkanlagen auszuschliessen sind. Die\nGemeinden sind gehalten, die Anwendung dieser Kann-Bestimmung auf die einzelnen\nWohnzonen unter pflichtgemässer Ausübung ihres Planungsermessens im\nPlanerlassverfahren (Art. 34 ff. PBG) zu prüfen. Dabei ist es primär Aufgabe des Rates,\ndieses planerische Ermessen nach vorgängiger Konsultation der Bevölkerung\n(Mitwirkungsverfahren, vgl. Art. 4 Abs. 2 RPG, Art. 34 Abs. 2 PBG) auszuüben und der\nBürgerschaft gestützt darauf einen Vorschlag zu unterbreiten, gegen welchen diese mit\ndem fakultativen Referendum korrigierend einschreiten kann (Art. 36 PBG). Darüber\nhinaus kann der Beschwerdegegnerin keine rechtsfehlerhafte Ermessensbestätigung\nvorgeworfen werden, wenn sie erwägt, die Frage der Standortgebundenheit von\nMobilfunkanlagen sei eine unter vielen, welche im Rahmen der anstehenden\nGesamtrevision des Zonenplans zu beurteilen seien. Die Beschwerde ist abzuweisen,\nsoweit darauf einzutreten ist.\n\n7. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 95 Abs. 1 VRP).\nAngemessen ist eine Entscheidge-bühr von CHF 3'000 (Art. 7 Ziff. 222 der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Diese wird mit dem geleisteten\nKostenvorschuss im Betrag von CHF 4'000 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000\nwird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.\n\nAusseramtliche Kosten sind nicht zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin ist unterlegen\n(Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Der Beschwerdegegnerin steht kein Kostenersatz zu\n(vgl. VerwGE B 2014/203 vom 25. Mai 2016 E. 5.2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch).\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000 bezahlt die\nBeschwerdeführerin unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss im\nBetrag von CHF 4'000. Der Restbetrag von CHF 1'000 wird ihr zurückerstattet.\n\n3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10\n"}