{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-110_2019-12-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6015&type=1563347022&cHash=0b6aa53bb2cb7855b275be4f4fdfae63", "Checksum": "793400a20c8f5932642d0275c25c24ec"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:29:15", "Checksum": "8d49b298e654ad6179eb9a7b3e407ff4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/110\n\n5. Die Vorinstanz hat im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 2, 6,\nlit. A/b und D) gestützt auf Angaben auf dem Internetportal von FM1 (Radio Ostschweiz\nAG, St. Gallen, gemeldetes Radio, www.bakom.admin.ch) festgestellt, gegen die\nErstellung der Mobilfunkantenne auf Grundstück Nr. 000__ seien bei der\nBeschwerdegegnerin sowohl eine Sammeleinsprache als auch eine Petition\neingegangen. Da diese Feststellungen unbestritten sind, kann der Vorinstanz keine\nVerletzung von Art. 29 BV sowie Art. 12 Abs. 1, Art. 15 und Art. 52 VRP vorgeworfen\nwerden, weil sie auf das Einholen der entsprechenden Unterlagen bei der\nBeschwerdegegnerin verzichtete (vgl. dazu VerwGE B 2017/94 vom\n28. September 2017 E. 2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch, und Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 943 und 1136). Die\ndiesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin (act. 5, S. 9-11, 14, Ziff. IV, V/6a)\nstossen ins Leere.\n\n6. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht die Frage, ob die Beschwerdegegnerin\ndie von der Beschwerdeführerin beantragte Planungszone hätte erlassen müssen. Die\nBeschwerdeführerin führt dazu unter Berufung auf A. Ruch (in: Aemisegger/Moor/\nderselbe/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016,\nArt. 27 Rz. 44) aus (act. 5, S. 6-9, 12-20 Ziff. III, V/1-5, 6b-6f, act. 16), gemäss\nArt. 175 PBG (Anpassung von Baureglement und Zonenplan an das PBG innert zehn\nJahren) sowie wegen der neuen Vorschrift von Art. 12 Abs. 2 lit. b PBG, nach welcher\ndie politische Gemeinde die Errichtung von nicht auf den Standort angewiesenen\nAntennenanlagen in der Wohnzone ausschliessen könne, sei eine Änderung oder\nErgänzung des kommunalen Baureglements mit zugehörigem Zonenplan der\nBeschwerdegegnerin angezeigt. Wenn nun aber eine Grundeigentümerschaft Anspruch\nauf Überprüfung eines Nutzungsplans, wie hier des Baureglements mit zugehörigem\nZonenplan habe, müsse ihr auch ein klagbarer Anspruch auf Erlass einer Planungszone\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzustehen. Mit der Planungszone sei sicherzustellen, dass ihre Rechte\n(Mitwirkungsrechte, Rechte auf Überprüfung und allenfalls Änderung des\nBaureglements, Einspracherechte im Rahmen des Auflageverfahrens für die neuen\nVorschriften) bestehen blieben und von den Rechtsmittelinstanzen überprüft werden\nkönnten, ohne dass die ganze Angelegenheit (weil noch rasch ein paar\nBaubewilligungen erteilt würden, die der künftigen Nutzungsplanung widersprächen)\n\"inhaltlich gegenstandslos\" werde. Indem der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin\nauf den Erlass einer Planungszone verzichte, verunmögliche er \"faktisch\" die\nWahlmöglichkeit der Bürgerschaft der Beschwerdegegnerin, gestützt auf Art. 12 Abs. 2\nlit. b PBG kommunale Vorschriften zu erlassen.\n\n6.1. Planungszonen bezwecken die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der\nPlanungsbehörden. Künftigen Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den Erlass\neiner Planungszone eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem\nBaubewilligungen nur noch erteilt werden dürfen, wenn dadurch die vorgesehene\nNeuordnung nicht erschwert wird. Der Beschwerdeführerin ist zwar insofern\nzuzustimmen, dass der Erlass von Planungszonen, selbst wenn Art. 27 des\nBundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG) und\nArt. 42 Abs. 1 PBG als Kann-Bestimmungen formuliert sind, nicht im Belieben der\nBehörden liegt, sondern dass diese aufgrund ihrer Planungspflicht (Art. 75 Abs. 1 BV,\nArt. 2 Abs. 1 RPG, Art. 1 Abs. 1 PBG) zum Erlass von Planungszonen verpflichtet sind,\nwenn beabsichtigte Nutzungspläne tatsächlich gefährdet sind. Zuständig für den Erlass\neiner Planungszone bleibt aber die zuständige Gemeindebehörde, d.h. vorliegend der\nRat der politischen Gemeinde (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 lit. a PBG). Es steht\ndeshalb in ihrem pflichtgemässen planerischen Ermessen, ob sie eine Planungszone\nerlassen will oder nicht. Ein klagbarer Anspruch der Rechtsunterworfenen auf Erlass\neiner Planungszone besteht nach aktueller Gesetzeslage nicht (vgl. VerwGE B 2019/6\nvom 1. Juli 2019 E. 4 mit Hinweisen, a.a.O.). Auch aus der von der Beschwerdeführerin\nzitierten Kommentierung von Art. 27 RPG (A. Ruch, a.a.O., Art. 27 Rz. 44) lässt sich\nnichts Abweichendes ableiten. Eine Änderung der bisherigen Praxis lässt sich damit\njedenfalls nicht begründen. Gemäss A. Ruch enthält Art. 27 RPG keine Aussage\ndarüber, woher sachlich oder organisatorisch der Anstoss zum Erlass der\nNutzungspläne komme. Sachlich könne die Massnahme raumplanerisch oder etwa\numweltrechtlich begründet sein. Organisatorisch lege sich Art. 27 RPG auch nicht fest;\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ner sei offen gegenüber der Frage, wessen Planungsabsicht zum Erlass oder zur\nÄnderung der Nutzungspläne Anlass gebe. Wesentlich sei nur, dass die\nNutzungsplanung gesichert werden solle, und dass die Planungsabsicht, wessen\nUrsprungs sie auch immer sei, in Nutzungsplänen konkretisiert werde. Art. 27 RPG\nhandle nur vom Objekt der Sicherung, nicht aber vom Auslöser der Nutzungsplanung.\nFreilich müsse das kantonale Recht eine Regelung über das Vorgehen treffen. Im\nvorliegend mass-gebenden kantonalen Recht (vgl. dazu Art. 42 f. PBG) wurde nun aber\ngerade keine Grundlage für einen klagbaren Anspruch der Rechtsunterworfenen auf\nErlass einer Planungszone geschaffen.\n\n"}