{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-110_2019-12-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6015&type=1563347022&cHash=0b6aa53bb2cb7855b275be4f4fdfae63", "Checksum": "793400a20c8f5932642d0275c25c24ec"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:29:15", "Checksum": "8d49b298e654ad6179eb9a7b3e407ff4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/110\n\nder Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, alle Baugesuche für\nMobilfunkantennenanlagen, welche nach dem 18. Januar 2018 veröffentlicht worden\nseien, auf allen Flächen, die der Wohnzone zugeschieden seien, zu sistieren (Ziff. I/1c).\nMit Vernehmlassung vom 3. Juli 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der\nBeschwerde (act. 8). Am 8. August 2019 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und\nbeantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 11). Mit Replik vom\n30. September 2019 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Anträge und Ausführungen\n(act. 16). Am 15. November 2019 beantragte sie, es sei das vorliegende\nBeschwerdeverfahren zu sistieren (act. 22). Am 22. November 2019 beantragte die\nVorinstanz (act. 24) und am 28. November 2019 die Beschwerdegegnerin (act. 25) die\nAbweisung des Sistierungsbegehrens.\n\nAuf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der\nVerfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer formellen und materiellen Anträge sowie die\nAkten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis\nAbs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die\nBeschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Ergreifung\ndes Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die\nBeschwerdeeingabe vom 20. Mai 2019 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt\nzusammen mit der Ergänzung vom 24. Juni 2019 (act. 5) formal und inhaltlich die\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1\nund 2 VRP). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten\nist auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung der Verfügung des Gemeinderates\nder Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2018 (Beilage zu act. 9/1) beantragt wird\n(Devolutiveffekt, vgl. dazu BGer 1C_560/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 1.2 mit\nHinweis auf BGE 134 II 142 E. 1.4).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Die Beschwerdeführerin reichte ihren Antrag auf Erlass einer Planungszone am\n7. April 2018 (act. 9/7/6) und damit nach Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes\n(sGS 731.1, PBG) am 1. Oktober 2017 (nGS 2017-049) ein. Es besteht Einigkeit\ndarüber, dass damit hinsichtlich des strittigen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf\nErlass einer Planungszone die neuen Vorschriften von Art. 42 ff. PBG zur Anwendung\ngelangen (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 PBG in Verbindung mit Art. 174 PBG e contrario\nanalog, siehe auch Art. 52 der Raumplanungsverordnung; SR 700.1, RPV).\n\n3. Die Beschwerdeführerin beantragt (act. 22), es sei das vorliegende Verfahren zu\nsistieren. Wie die Beschwerdeführerin grundsätzlich zutreffend ausgeführt hat, stellen\nsich auf den ersten Blick vorliegend gleiche Rechtsfragen wie im bundesgerichtlichen\nVerfahren 1C_577/2019 betreffend Verwaltungsgerichtsentscheid B 2019/60 vom\n19. September 2019. Der hier zu beurteilende Sachverhalt (Anspruch auf Erlass einer\nPlanungszone über die gesamte Wohnzone im Hoheitsgebiet der Beschwerdegegnerin\nmit dem Zweck, nicht standortgebundene Antennenanlagen zu verbieten) ist indessen\nmit demjenigen, welcher dem Verfahren B 2019/60 zugrunde lag, nicht vergleichbar.\nDort ging es um den Anspruch auf Erlass einer Planungszone, mit welcher der\nortsbauliche Erhalt einer vor vielen Jahren erstellten Gesamtüberbauung angestrebt\nwird. Es ist bereits aus dieser Sicht nicht auszuschliessen, dass das Bundesgericht die\nbeiden Fälle unterschiedlich beurteilen wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es\nsich mit Blick auf das Beschleunigungsgebot im Sinn von Art. 29 Abs. 1 der\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) und Art. 4\nlit. b der Verfassung des Kantons St. Gallen (SR 131.225, sGS 111.1, KV) nicht, das\nvorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren\n1C_577/2019 auszusetzen. Das Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin ist\nabzuweisen (vgl. dazu Art. 6 des Reglements über die Organisation und den\nGeschäftsgang des Verwaltungsgerichts; sGS 941.22, und VerwGE B 2016/40 vom\n22. November 2017 E. 2.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch).\n\n4. Antragsgemäss (act. 5, S. 4 Ziff. II/6, act. 6 Ziff. II/B, act. 17 Ziff. II/B) hat die\nBeschwerde-gegnerin Akten zum Baugesuch Nr. 2017-117 und zur Petition für den\nErlass einer Plan-ungszone nachgereicht (act. 13 f.). Die Beschwerdeführerin stellt\ndarüber hinaus die Beweisanträge (act. 5, S. 3, 6 f. Ziff. II/4, 8d, Ziff. III/2, act. 6 Ziff. II/\nC, act. 17 Ziff. II/B), es sei ein Augenschein durchzuführen und sie sei persönlich\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nanzuhören. Auf die beantragten prozessualen Vorkehren kann indes verzichtet werden,\nda sich die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse aus den Verfahrensakten\nergeben und von den beantragten Beweisvorkehren mit Blick auf die im Streit stehende\n(Rechts-)Frage keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl.\ndazu BGer 1C_85/2019 vom 23. Juli 2019 E. 2.1 und BGer 1C_13/2018 vom\n13. März 2019 E. 3 je mit Hinweis[en]).\n\n"}