{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-110_2019-12-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6015&type=1563347022&cHash=0b6aa53bb2cb7855b275be4f4fdfae63", "Checksum": "793400a20c8f5932642d0275c25c24ec"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:29:15", "Checksum": "8d49b298e654ad6179eb9a7b3e407ff4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/110\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/110\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 21.01.2020\nEntscheiddatum: 17.12.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 17.12.2019\nPlanungsrecht, Erlass einer Planungszone, Art. 27 RPG, Art. 42 Abs. 1, Art.\n43 lit. a PBG. Der Erlass einer Planungszone liegt im Ermessen der\nGemeinde. Deren Standpunkt, die Festsetzung einer Planungszone dränge\nsich nicht auf, da die Frage der Standortgebundenheit von Mobilfunkanlagen\nin Wohnzonen (Art. 12 Abs. 2 lit. b PBG) eine unter vielen sei, welche im\nRahmen der anstehenden Gesamtrevision des Zonenplans zu beurteilen\nseien, erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft (Verwaltungsgericht, B\n2019/110).\n\nEntscheid vom 17. Dezember 2019\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner;\nGerichtsschreiber Bischofberger\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nQ.__ AG,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Pfister, Advokaturbüro Pfister,\nMuseumstrasse 35, 9000 St. Gallen,\n\ngegen\n\nBaudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54,\n9001 St. Gallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nPolitische Gemeinde X.__, Gemeinderat,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nGegenstand\n\nAntrag auf Erlass einer Planungszone\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA. Vom 22. Januar 2018 bis 5. Februar 2018 lag ein Baugesuch für den Neubau einer\nMobilfunkanlage auf Parzelle Nr. 000__, Grundbuch X.__, öffentlich auf. Dagegen\nerhoben unter anderem die Q.__ AG, X.__ (seit 10./13. Juli 2018, davor: K.__),\nEigentümerin der Parzellen Nrn. 001 f.__, sowie A.__, Mitglied des Verwaltungsrates der\nQ.__ AG, am 5. Februar 2018 Einsprache. Am 3. September 2018 ging die an den\nGemeinderat X.__ gerichtete Petition \"Revision der Bauvorschriften für neue\nMobilfunkanlagen in X.__\" ein, welche u.a. auch von A.__ unterzeichnet worden war.\nVom 4. Oktober 2018 bis 17. Oktober 2018 lag eine Projektänderung öffentlich auf.\nDagegen erhob die Q.__ AG am 16. Oktober 2018 erneut Einsprache. Am 5. März 2019\nwies der Gemeinderat X.__ ein Begehren der Q.__ AG um Sistierung des\nBaubewilligungsverfahrens ab (act. 5, S. 3 Ziff. II/4, act. 9/7/7, act. 9/8, act. 9/18/\nSammeleinsprache/37, act. 9/18/Petition/116, act. 14/Ordner \"Baugesuch\nProjektpräzisierung\"/Vorsorgliche Einsprachen, act. 14/Protokollauszug Nr. 48,\nwww.geoportal.ch, www.zefix.ch).\n\nB. Parallel dazu beantragte die Q.__ AG am 7. April 2018 beim Gemeinderat X.__\n(act. 9/7/6), für alle Flächen, die der Wohnzone zugeschieden seien, zuzüglich eines\nStreifens von 30 m um sämtliche Wohnzonen herum, sei möglichst rasch, spätestens\nbis 18. April 2018, eine Planungszone zu erlassen. Der Zweck der beantragten\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPlanungszone sei wie folgt zu umschreiben: \"Es wird geprüft, im Baureglement die\nVorschriften über Antennenanlagen dahingehend zu ergänzen, dass die Erstellung von\nnicht auf den Standort angewiesenen Antennenanlagen in der Wohnzone, zuzüglich\neines Streifens von 30 m (Flächen, die allenfalls zusätzlich der Wohnzone zugeschieden\nwerden könnten), ausgeschlossen ist.\" Eventualiter sei für alle Flächen, die bereits der\nWohnzone zugeschieden seien, möglichst rasch, spätestens bis 18. April 2018, eine\nPlanungszone zu erlassen. Der Zweck der Planungszone sei wie folgt zu umschreiben:\n\"Es wird geprüft, im Baureglement die Vorschriften über Wohnzonen dahingehend zu\nergänzen, dass die Erstellung von nicht auf den Standort angewiesenen\nAntennenanlagen in der Wohnzone ausgeschlossen ist.\" Mit Verfügung vom\n10. Juli 2018 wies der Gemeinderat X.__ das Gesuch um Erlass einer Planungszone\nkostenpflichtig ab (Beilage zu act. 9/1).\n\nC. Dagegen rekurrierte die Q.__ AG am 24. Juli 2018 an das Baudepartement (act. 9/1).\nMit Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 beantragte sie, der Gemeinderat X.__ sei\naufsichtsrechtlich anzuweisen, eine Planungszone gemäss ihrem Antrag vom\n7. April 2018 zu verfügen (act. 9/10). Mit Entscheid vom 3. Mai 2019 wies das\nBaudepartement den Rekurs ab und leistete der aufsichtsrechtlichen Anzeige keine\nFolge (act. 2).\n\nD. Gegen den Entscheid des Baudepartements (Vorinstanz) vom 3. Mai 2019 erhob die\nQ.__ AG (Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter am 20. Mai 2019\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht (act. 1). Am 24. Juni 2019 (act. 5) ergänzte sie\nihre Beschwerde mit einer Begründung und dem Rechtsbegehren, es seien der\nangefochtene Rekursentscheid sowie der Entscheid des Gemeinderates der\nPolitischen Gemeinde X.__ (Beschwerdegegnerin) vom 10. Juli 2018 unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen aufzuheben, zuzüglich 4% Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer\n(Ziff. I/1a und 3). Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur nochmaligen\nPrüfung zurückzuweisen (Ziff. I/2). Der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin sei\nanzuweisen, für alle Flächen, die der Wohnzone zugeschieden seien, umgehend eine\nPlanungszone zu erlassen. Der Zweck der Planungszone sei wie folgt zu umschreiben:\n\"Es wird geprüft, im Baureglement die Vorschriften über Antennenanlagen dahingehend\nzu ergänzen, dass die Erstellung von nicht auf den Standort angewiesenen\nAntennenanlagen in der Wohnzone ausgeschlossen ist.\" (Ziff. I/1b). Der Gemeinderat\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}