vom 2. April 2019 den Verkehrswert von CHF 1'000'000 ausdrücklich, störten sich jedoch einzig an der Bezeichnung "Bauland" (vgl. act. 12/16 S. 2, 4). Auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 15. April 2019 wurde die Höhe des Verkehrswerts nicht bestritten (vgl. act. 12/19). Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen, sondern es kann auch hier auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4c des angefochtenen Entscheids). Nicht relevant ist schliesslich, dass – wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht – eine allfällige Überbauung des Grundstücks zu einer Wertverminderung führe.