Dass sich die Beschwerdeführer an der Bezeichnung der Fläche von 671 m2 als "Bauland" stören, da sie aufgrund dessen eine Enteignung bzw. die Pflicht, die entsprechende Fläche zu bebauen, befürchten, macht den Entscheid der Vorinstanz jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft. Die Beschwerdeführer äusserten sich weiter weder zur Schätzung der gesamten Grundstücksfläche nach Vergleichspreisen mit CHF 280/m2 noch allgemein zur konkreten Berechnung des Verkehrswerts. Vielmehr anerkannten sowohl der Beschwerdeführer als auch der damalige Rechtsvertreter anlässlich des Augenscheins