Die Beschwerdeführer legen nicht dar und es ist für das Verwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unrichtig oder unvollständig sein sollen, oder sie das Recht fehlerhaft angewendet haben soll. Dass sich die Beschwerdeführer an der Bezeichnung der Fläche von 671 m2 als "Bauland" stören, da sie aufgrund dessen eine Enteignung bzw. die Pflicht, die entsprechende Fläche zu bebauen, befürchten, macht den Entscheid der Vorinstanz jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft.