Auch ein allfälliger Verzicht der Gemeinde auf die Ausübung des Kaufrechts nach Art. 9 PBG habe keinen Einfluss auf die Qualität als Bauland. Dem Beschwerdeführer wäre es überdies jederzeit möglich, das Land wieder abzuparzellieren und zu verkaufen. Sodann könne es auch ohne Abparzellierung überbaut werden (vgl. E. 4b/bb des angefochtenen Entscheids).