Zur Begründung betreffend Landreserve hielt sie im Wesentlichen fest, dieses Stück Land könne problemlos separat überbaut werden, weshalb es sich nicht um Mehrumschwung handle. Die Bezeichnung als Bauland habe keinen Zusammenhang mit dem Planungsund Baugesetz (sGS 731.3, PGB), sondern benenne lediglich die rechtsgültige Zonierung der Fläche in der Bauzone W2. Sie bewirke insbesondere auch keine Enteignung. Der Boden des Grundstücks stelle unabhängig von der Bezeichnung Bauland dar. Daran habe sich durch die Vereinigung der beiden Grundstücke nichts geändert. Auch ein allfälliger Verzicht der Gemeinde auf die Ausübung des Kaufrechts nach Art.