3.4. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausführlich dargelegt, weshalb die von der Schätzungsbehörde vorgenommene Aufteilung der Parzelle in eine Landreserve von 671 m2 sowie in eine Gebäudegrundfläche und Hofraum von 975 m2 korrekt ist. Sie nahm vor ihrem Entscheid insbesondere einen Augenschein auf dem Grundstück der Beschwerdeführer vor und berücksichtigte die örtlichen Verhältnisse. Zur Begründung betreffend Landreserve hielt sie im Wesentlichen fest, dieses Stück Land könne problemlos separat überbaut werden, weshalb es sich nicht um Mehrumschwung handle.