© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden kann (vgl. E. 4b/aa des angefochtenen Entscheids). Insbesondere wird als Landreserve die Mehrfläche betrachtet, welche ohne wesentliche Beeinträchtigung des überbauten Teils der Liegenschaft anderweitig verwendet oder sogar überbaut werden könnte. Diese Landreserve ist im Marktwert separat zu bewerten (Schätzerhandbuch, S. 73).