3.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 GGS erfolgt eine Neubeurteilung der Schätzung in der Regel alle zehn Jahre (lit. a); auf Antrag des Eigentümers (lit. b); nach einer wesentlichen Veränderung der wertbestimmenden Eigenschaften eines Objekts (lit. c). Nachdem mit Grundbucheintrag vom 27. Oktober 2017 das Grundstück Nr. 00-02 mit dem Grundstück Nr. 00-1 vereinigt wurde, ist die Voraussetzung gemäss lit. c offensichtlich erfüllt. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen, die Grundlage einer Neuschätzung kurz nach der regulären Schätzung vom 20. Juni 2017 sei unrechtmässig, sind sie daher nicht zu hören.