Er verkennt insbesondere, dass es bei einem Augenschein um die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von in der Regel streitigen und entscheidrelevanten Tatsachen durch die entscheidende Instanz geht (Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 966). Inwiefern die strittige Präsentation für die Klärung des im vorliegenden Verfahren umstrittenen Verfahrensgegenstands massgeblich sein soll, erschliesst sich dem Verwaltungsgericht weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführer noch aus den Akten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 2a)