2.2. Weiter machen die Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem der Beschwerdeführer am Augenschein keine Präsentation habe halten dürfen. Dem vorinstanzlichen Augenscheinprotokoll ist zu entnehmen, dass der im Rekursverfahren noch anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen. Er verkennt insbesondere, dass es bei einem Augenschein um die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von in der Regel streitigen und entscheidrelevanten Tatsachen durch die entscheidende Instanz geht (Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl.