2.1. Die Beschwerdeführer beanstanden zunächst, es sei nicht klar, weshalb am vorinstanzlichen Augenschein vom 2. April 2019 der Leiter Fachdienst für Grundstückschätzung (FGS) der Gebäudeversicherung (GVA) und nicht der Beschwerdegegner teilgenommen habe. Gemäss Art. 3 des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung (sGS 814.1, GGS) führt der Staat die Grundstückschätzung durch. Die politischen Gemeinden wirken mit (Abs. 1). Die Regierung regelt die Aufgaben der durchführenden Stellen durch Verordnung (Abs. 2). Sie kann die zuständige Stelle des Staates der GVA angliedern (Abs. 3). Von dieser Möglichkeit hat die Regierung Gebrauch gemacht (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung