Dabei haben sie im Rahmen der anstehenden Gesamtrevision der Ortsplanung Anstrengungen für die Mobilisierung unternutzten Flächen aufzuzeigen (vgl. kantonaler Richtplan, Siedlung, S13 Siedlungsentwicklung nach innen, www.sg.ch unter Bauen/Raumentwicklung und Geoinformation/ Richtplanung/Richtplanung). Aufgrund dieser Darlegungen ist nicht zu beanstanden, dass die politische Gemeinde A.__ eine sog. Baulandverflüssigungsliste erstellt hat. Diese stellt im Übrigen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keine Enteignungsliste dar. Die Gemeinde hat denn auch bis zum heutigen Zeitpunkt kein Enteignungsverfahren eingeleitet (vgl. act. 23).