1.3. Wie dargelegt bildet im vorliegenden Verfahren einzig die amtliche Schätzung der Grundstückwerte vom 17. Januar 2018 Streitgegenstand. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen eine potentielle Enteignung wehren wollen, ist daher auf die entsprechenden Ausführungen grundsätzlich nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführer seien jedoch darauf hingewiesen, dass die Gemeinden gemäss © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte