Der Begründung lässt sich immerhin entnehmen, dass die Beschwerdeführer – neben der Befürchtung einer Enteignung – zum einen die Zulässigkeit einer Neuschätzung anzweifeln und zum anderen mit der Einschätzung bzw. der Bezeichnung eines Teils des Grundstücks als Bauland nicht einverstanden sind. Die Beschwerde erfüllt daher zusammen mit der Ergänzung vom 20. Juni 2019 formell und inhaltlich gerade noch die gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 und Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 VRP) an eine Laienbeschwerde. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.