1.2. Den Ausführungen der im vorliegenden Verfahren nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer lässt sich nur schwer entnehmen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid rechtsfehlerhaft sein soll. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig der Entscheid der Vorinstanz vom 23. April 2019, dem materiell die amtliche Schätzung der Grundstückwerte vom 17. Januar 2018 zugrunde liegt. Der Begründung lässt sich immerhin entnehmen, dass die Beschwerdeführer – neben der Befürchtung einer Enteignung – zum einen die Zulässigkeit einer Neuschätzung anzweifeln und zum anderen mit der Einschätzung bzw. der Bezeichnung eines Teils des Grundstücks als Bauland nicht einverstanden sind.