Der nichthandelnde Ehegatte wird somit durch den handelnden Ehegatten vertreten (Vertretungsvermutung). Legt nur ein Ehegatte ein Rechtsmittel ein, gilt die gesetzliche Vermutung, dass er auch für den anderen gehandelt hat (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, S. 15 f.; für die Einkommens- und Vermögenssteuer vgl. Art. 164 Abs. 3 StG). Die Beschwerde gegen den am 26. April 2019 zugestellten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 18. Mai 2019 rechtzeitig erhoben.