1.1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer erklärte, die Beschwerde in eigenem und im Namen seiner Ehefrau erhoben zu haben, ohne eine Vollmacht beizulegen. Jeder Ehegatte kann die Verfahrensrechte selbständig ausüben und seine Handlungen binden den anderen Ehegatten. Der nichthandelnde Ehegatte wird somit durch den handelnden Ehegatten vertreten (Vertretungsvermutung).