mit Eingabe vom 2. September 2019 nach (act. 23). Die Beschwerdeführer behielten mit ihrer Eingabe vom 11. September 2019 das letzte Wort (act. 26). Auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und der Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen.