Die Beschwerdeführer stören sich an der Bezeichnung "Bauland" und befürchten deshalb eine Enteignung. Die Bezeichnung als Bauland hat jedoch keinen Zusammenhang mit dem Planungs- und Baugesetz, sondern benennt lediglich die rechtsgültige Zonierung der Fläche in der Bauzone W2. Sie bewirkt insbesondere auch keine Enteignung. Schliesslich ist eine sog. Landreserve im Marktwert separat zu bewerten (Verwaltungsgericht, B 2019/109). Entscheid vom 23. September 2019 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler Verfahrensbeteiligte X.__ und Y.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. X.__,