Entscheid Verwaltungsgericht, 23.09.2019 Schätzung der Grundstückwerte. Die Vorinstanz hat die Angelegenheit als Fachgericht mit entsprechend weitem technischen Ermessen beurteilt und zudem einen Augenschein durchgeführt. Das Verwaltungsgericht beschränkt sich deshalb auf die Prüfung, ob die Fachinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Die Beschwerdeführer stören sich an der Bezeichnung "Bauland" und befürchten deshalb eine Enteignung.