{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-109_2019-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5709&type=1563347022&cHash=033672e8c76407bd072cb59a91a2e13a", "Checksum": "9c77dce40028e7bc3351dfa2bffd3d87"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:58:20", "Checksum": "b589aa0b9edc5f3588b6afb6576bf7e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/109\n\n3.4. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausführlich dargelegt, weshalb die von der\nSchätzungsbehörde vorgenommene Aufteilung der Parzelle in eine Landreserve von\n671 m2 sowie in eine Gebäudegrundfläche und Hofraum von 975 m2 korrekt ist. Sie\nnahm vor ihrem Entscheid insbesondere einen Augenschein auf dem Grundstück der\nBeschwerdeführer vor und berücksichtigte die örtlichen Verhältnisse. Zur Begründung\nbetreffend Landreserve hielt sie im Wesentlichen fest, dieses Stück Land könne\nproblemlos separat überbaut werden, weshalb es sich nicht um Mehrumschwung\nhandle. Die Bezeichnung als Bauland habe keinen Zusammenhang mit dem Planungsund Baugesetz (sGS 731.3, PGB), sondern benenne lediglich die rechtsgültige\nZonierung der Fläche in der Bauzone W2. Sie bewirke insbesondere auch keine\nEnteignung. Der Boden des Grundstücks stelle unabhängig von der Bezeichnung\nBauland dar. Daran habe sich durch die Vereinigung der beiden Grundstücke nichts\ngeändert. Auch ein allfälliger Verzicht der Gemeinde auf die Ausübung des Kaufrechts\nnach Art. 9 PBG habe keinen Einfluss auf die Qualität als Bauland. Dem\nBeschwerdeführer wäre es überdies jederzeit möglich, das Land wieder\nabzuparzellieren und zu verkaufen. Sodann könne es auch ohne Abparzellierung\nüberbaut werden (vgl. E. 4b/bb des angefochtenen Entscheids).\n\nDie Beschwerdeführer legen nicht dar und es ist für das Verwaltungsgericht auch nicht\nersichtlich, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unrichtig oder\nunvollständig sein sollen, oder sie das Recht fehlerhaft angewendet haben soll. Dass\nsich die Beschwerdeführer an der Bezeichnung der Fläche von 671 m2 als \"Bauland\"\nstören, da sie aufgrund dessen eine Enteignung bzw. die Pflicht, die entsprechende\nFläche zu bebauen, befürchten, macht den Entscheid der Vorinstanz jedenfalls nicht\nrechtsfehlerhaft. Die Beschwerdeführer äusserten sich weiter weder zur Schätzung der\ngesamten Grundstücksfläche nach Vergleichspreisen mit CHF 280/m2 noch allgemein\nzur konkreten Berechnung des Verkehrswerts. Vielmehr anerkannten sowohl der\nBeschwerdeführer als auch der damalige Rechtsvertreter anlässlich des Augenscheins\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvom 2. April 2019 den Verkehrswert von CHF 1'000'000 ausdrücklich, störten sich\njedoch einzig an der Bezeichnung \"Bauland\" (vgl. act. 12/16 S. 2, 4). Auch in der\nschriftlichen Stellungnahme vom 15. April 2019 wurde die Höhe des Verkehrswerts\nnicht bestritten (vgl. act. 12/19). Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen, sondern\nes kann auch hier auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen\nwerden (vgl. E. 4c des angefochtenen Entscheids). Nicht relevant ist schliesslich, dass\n– wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht – eine allfällige Überbauung des\nGrundstücks zu einer Wertverminderung führe. Sollten die Beschwerdeführer\nverpflichtet werden, das Land innert einer bestimmten Frist zu überbauen, wäre\ndannzumal das Grundstück neu zu schätzen.\n\n4. (...)\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens\nvon CHF 2'000 unter Verrechnung mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten\nKostenvorschuss.\n\nDer Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin\n\nEugster Blanc Gähwiler\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9\n"}