{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-109_2019-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5709&type=1563347022&cHash=033672e8c76407bd072cb59a91a2e13a", "Checksum": "9c77dce40028e7bc3351dfa2bffd3d87"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:58:20", "Checksum": "b589aa0b9edc5f3588b6afb6576bf7e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/109\n\n2.2. Weiter machen die Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen\nGehörs geltend, indem der Beschwerdeführer am Augenschein keine Präsentation\nhabe halten dürfen. Dem vorinstanzlichen Augenscheinprotokoll ist zu entnehmen,\ndass der im Rekursverfahren noch anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hinreichend\nGelegenheit hatte, Stellung zu nehmen. Er verkennt insbesondere, dass es bei einem\nAugenschein um die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von in der Regel streitigen\nund entscheidrelevanten Tatsachen durch die entscheidende Instanz geht (Cavelti/\nVögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren\nvor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 966). Inwiefern die strittige Präsentation\nfür die Klärung des im vorliegenden Verfahren umstrittenen Verfahrensgegenstands\nmassgeblich sein soll, erschliesst sich dem Verwaltungsgericht weder aus den\nAusführungen der Beschwerdeführer noch aus den Akten. Im Übrigen kann auf die\nzutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 2a)\nverwiesen werden.\n\n3.\n\n3.1. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht können unrichtige oder\nunvollständige Sachverhaltsfeststellungen oder fehlerhafte Rechtsanwendungen gerügt\nwerden (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Nicht zulässig ist dagegen die Rüge der\nfehlerhaften Ermessensausübung, wenn nicht geradezu ein Missbrauch oder eine\nÜberschreitung des Ermessens geltend gemacht wird (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 740).\nDas Verwaltungsgericht übt gegenüber Schätzungen dieselbe Zurückhaltung wie\ngegenüber verwaltungsbehördlichen Ermessensentscheiden, und es schreitet nur ein,\nwenn eine Schätzung im Ergebnis offensichtlich unrichtig erscheint bzw. wenn der\nRekursinstanz offenkundige Fehler oder Irrtümer unterlaufen sind oder wenn sie bei der\nSchätzung wesentliche Gesichtspunkte übergangen oder falsch gewürdigt hat (VerwGE\nB 2008/185 vom 21. April 2009 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, www.gerichte.sg.ch).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Vorinstanz hat die Angelegenheit im Übrigen als Fachgericht – bei den beiden\nnebenamtlichen Mitgliedern handelt es sich um Personen mit besonderen\nFachkenntnissen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsgesetzes, sGS 941.1, GerG;\nArt. 18 lit. b der Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission,\nsGS 941.113, Staatskalender 2018/19 S. 172) – mit entsprechend weitem technischen\nErmessen beurteilt und zudem einen Augenschein durchgeführt. Das\nVerwaltungsgericht beschränkt sich deshalb auf die Prüfung, ob die Fachinstanz die für\nden Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen\nAbklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. VerwGE B 2018/254 vom\n13. Juni 2019 E. 3.2 mit Hinweis auf VerwGE B 2017/1 vom 22. September 2018 E. 3.1\nmit weiteren Hinweisen, www.gerichte.sg.ch).\n\n3.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 GGS erfolgt eine Neubeurteilung der Schätzung in der Regel\nalle zehn Jahre (lit. a); auf Antrag des Eigentümers (lit. b); nach einer wesentlichen\nVeränderung der wertbestimmenden Eigenschaften eines Objekts (lit. c). Nachdem mit\nGrundbucheintrag vom 27. Oktober 2017 das Grundstück Nr. 00-02 mit dem\nGrundstück Nr. 00-1 vereinigt wurde, ist die Voraussetzung gemäss lit. c offensichtlich\nerfüllt. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen, die Grundlage einer\nNeuschätzung kurz nach der regulären Schätzung vom 20. Juni 2017 sei\nunrechtmässig, sind sie daher nicht zu hören.\n\n3.3. Nach Art. 7 VGS sind für die Schätzungen die Verhältnisse im Zeitpunkt der\nSchätzung massgebend. Als Steuerwerte werden bei der Grundstückschätzung der\nMiet- und Verkehrswert des Grundstücks ermittelt, bei landwirtschaftlichen\nGrundstücken zusätzlich der landwirtschaftliche Ertragswert (Art. 8 lit. a VGS). Gemäss\nArt. 9 Abs. 1 VGS werden die Schätzungswerte nach den allgemein anerkannten, von\nden massgeblichen Berufsorganisationen empfohlenen Schätzungsregeln ermittelt.\nDabei handelt es sich um das Schätzerhandbuch über die Bewertung von Immobilien\nder Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten und der\nSchweizerischen Schätzungsexpertenkammer sowie dem Schweizerischen Verband\nder Immobilientreuhänder (4. Aufl. 2012, nachfolgend: Schätzerhandbuch).\n\nDie vorinstanzlichen Ausführungen zur Berechnung des Landwertes bei überbauten\nGrundstücken sind korrekt, weshalb – anstelle von Wiederholungen – darauf verwiesen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwerden kann (vgl. E. 4b/aa des angefochtenen Entscheids). Insbesondere wird als\nLandreserve die Mehrfläche betrachtet, welche ohne wesentliche Beeinträchtigung des\nüberbauten Teils der Liegenschaft anderweitig verwendet oder sogar überbaut werden\nkönnte. Diese Landreserve ist im Marktwert separat zu bewerten (Schätzerhandbuch,\nS. 73).\n\n"}