{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-109_2019-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5709&type=1563347022&cHash=033672e8c76407bd072cb59a91a2e13a", "Checksum": "9c77dce40028e7bc3351dfa2bffd3d87"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:58:20", "Checksum": "b589aa0b9edc5f3588b6afb6576bf7e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/109\n\n1.1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 196 Abs. 1\ndes Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer erklärte, die\nBeschwerde in eigenem und im Namen seiner Ehefrau erhoben zu haben, ohne eine\nVollmacht beizulegen. Jeder Ehegatte kann die Verfahrensrechte selbständig ausüben\nund seine Handlungen binden den anderen Ehegatten. Der nichthandelnde Ehegatte\nwird somit durch den handelnden Ehegatten vertreten (Vertretungsvermutung). Legt nur\nein Ehegatte ein Rechtsmittel ein, gilt die gesetzliche Vermutung, dass er auch für den\nanderen gehandelt hat (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl.\n2014, S. 15 f.; für die Einkommens- und Vermögenssteuer vgl. Art. 164 Abs. 3 StG). Die\nBeschwerde gegen den am 26. April 2019 zugestellten Rekursentscheid wurde mit\nEingabe vom 18. Mai 2019 rechtzeitig erhoben.\n\n1.2. Den Ausführungen der im vorliegenden Verfahren nicht mehr anwaltlich vertretenen\nBeschwerdeführer lässt sich nur schwer entnehmen, inwiefern der vorinstanzliche\nEntscheid rechtsfehlerhaft sein soll. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet\neinzig der Entscheid der Vorinstanz vom 23. April 2019, dem materiell die amtliche\nSchätzung der Grundstückwerte vom 17. Januar 2018 zugrunde liegt. Der Begründung\nlässt sich immerhin entnehmen, dass die Beschwerdeführer – neben der Befürchtung\neiner Enteignung – zum einen die Zulässigkeit einer Neuschätzung anzweifeln und zum\nanderen mit der Einschätzung bzw. der Bezeichnung eines Teils des Grundstücks als\nBauland nicht einverstanden sind. Die Beschwerde erfüllt daher zusammen mit der\nErgänzung vom 20. Juni 2019 formell und inhaltlich gerade noch die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 196 Abs. 1 und Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48\nAbs. 1 und Abs. 2 VRP) an eine Laienbeschwerde. Auf die Beschwerde ist daher\ngrundsätzlich einzutreten.\n\n1.3. Wie dargelegt bildet im vorliegenden Verfahren einzig die amtliche Schätzung der\nGrundstückwerte vom 17. Januar 2018 Streitgegenstand. Soweit sich die\nBeschwerdeführer gegen eine potentielle Enteignung wehren wollen, ist daher auf die\nentsprechenden Ausführungen grundsätzlich nicht weiter einzugehen. Die\nBeschwerdeführer seien jedoch darauf hingewiesen, dass die Gemeinden gemäss\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkantonalem Richtplan verpflichtet sind, den Nachweis der Siedlungsentwicklung nach\ninnen mit verschiedenen Massnahmen zu erbringen. Hierfür haben sie im kommunalen\nRichtplan im Sinn einer \"Strategie zur Siedlungsentwicklung nach innen\" im Vorfeld\neiner Ortsplanung die Gebiete im bebauten Bestand festzulegen, welche sich für die\ninnere Verdichtung eignen. Dabei haben sie im Rahmen der anstehenden\nGesamtrevision der Ortsplanung Anstrengungen für die Mobilisierung unternutzten\nFlächen aufzuzeigen (vgl. kantonaler Richtplan, Siedlung, S13 Siedlungsentwicklung\nnach innen, www.sg.ch unter Bauen/Raumentwicklung und Geoinformation/\nRichtplanung/Richtplanung). Aufgrund dieser Darlegungen ist nicht zu beanstanden,\ndass die politische Gemeinde A.__ eine sog. Baulandverflüssigungsliste erstellt hat.\nDiese stellt im Übrigen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keine\nEnteignungsliste dar. Die Gemeinde hat denn auch bis zum heutigen Zeitpunkt kein\nEnteignungsverfahren eingeleitet (vgl. act. 23).\n\n1.4. Unbeachtlich bleibt sodann der Verweis in der Beschwerde auf im vorinstanzlichen\nEntscheid und Augenscheinprotokoll \"gelb markierte kritische\" Stellen. Da aus einem\nsolchen Verweis nicht hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb der vorinstanzliche\nEntscheid fehlerhaft sein soll, genügt er den Anforderungen an eine\nRechtsmittelbegründung nicht (vgl. statt vieler VerwGE B 2013/76 vom 16. April 2014\nE. 1, B 2012/19 vom 29. August 2012 E. 2.3; www.gerichte.sg.ch). Insoweit ist auf die\nBeschwerde nicht einzutreten.\n\n2. Die Beschwerdeführer erheben diverse formelle Rügen, welche sich allesamt als\nunbegründet erweisen.\n\n2.1. Die Beschwerdeführer beanstanden zunächst, es sei nicht klar, weshalb am\nvorinstanzlichen Augenschein vom 2. April 2019 der Leiter Fachdienst für\nGrundstückschätzung (FGS) der Gebäudeversicherung (GVA) und nicht der\nBeschwerdegegner teilgenommen habe. Gemäss Art. 3 des Gesetzes über die\nDurchführung der Grundstückschätzung (sGS 814.1, GGS) führt der Staat die\nGrundstückschätzung durch. Die politischen Gemeinden wirken mit (Abs. 1). Die\nRegierung regelt die Aufgaben der durchführenden Stellen durch Verordnung (Abs. 2).\nSie kann die zuständige Stelle des Staates der GVA angliedern (Abs. 3). Von dieser\nMöglichkeit hat die Regierung Gebrauch gemacht (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nüber die Durchführung der Grundstückschätzung, sGS 814.11, VGS). Die Steuerwerte\nwerden schliesslich vom Gemeindesteueramt eröffnet, die Gebäudeversicherungswerte\nim Auftrag der GVA vom Grundbuchamt (Art. 8 GGS). Damit ist nicht zu beanstanden,\ndass am vorinstanzlichen Augenschein der Leiter Fachdienst FGS teilgenommen hat.\n\n"}