{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-109_2019-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5709&type=1563347022&cHash=033672e8c76407bd072cb59a91a2e13a", "Checksum": "9c77dce40028e7bc3351dfa2bffd3d87"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 21:58:20", "Checksum": "b589aa0b9edc5f3588b6afb6576bf7e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/109\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/109\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 29.10.2019\nEntscheiddatum: 23.09.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 23.09.2019\nSchätzung der Grundstückwerte. Die Vorinstanz hat die Angelegenheit als\nFachgericht mit entsprechend weitem technischen Ermessen beurteilt und\nzudem einen Augenschein durchgeführt. Das Verwaltungsgericht\nbeschränkt sich deshalb auf die Prüfung, ob die Fachinstanz die für den\nEntscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen\nAbklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Die\nBeschwerdeführer stören sich an der Bezeichnung \"Bauland\" und\nbefürchten deshalb eine Enteignung. Die Bezeichnung als Bauland hat\njedoch keinen Zusammenhang mit dem Planungs- und Baugesetz, sondern\nbenennt lediglich die rechtsgültige Zonierung der Fläche in der Bauzone W2.\nSie bewirkt insbesondere auch keine Enteignung. Schliesslich ist eine sog.\nLandreserve im Marktwert separat zu bewerten (Verwaltungsgericht, B\n2019/109).\n\nEntscheid vom 23. September 2019\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter\nEngeler; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nX.__ und Y.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Dr. X.__,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngegen\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegner,\n\nGegenstand\n\nSchätzung der Grundstückswerte (Grundstück-Nr. 00-1, A.__)\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA. X.__ und Y.__ sind je zur Hälfte Miteigentümer des in der Bauzone W2 gelegenen\nGrundstücks Nr. 00-1 in B.__, politische Gemeinde A.__. Die Parzelle ist mit einem\nEinfamilienhaus samt Doppelgarage (Vers.-Nr. 00.00) überbaut (act. 12/8/9). Am\n20. Juni 2017 wurde das Grundstück, welches zum damaligen Zeitpunkt eine Fläche\nvon 974 m2 aufwies, mit einem Verkehrswert von CHF 812'000 und einem Mietwert von\nCHF 30'120 geschätzt (act. 12/8/1). Die gleichentags erfolgte Schätzung des\nangrenzenden und unbebauten, im Alleineigentum von Y.__ stehenden Grundstücks\nNr. 00-02 mit einer Fläche von 671 m2 wies einen Verkehrswert von CHF 187'000 aus\n(act. 12/8/1a). Mit Schenkungsvertrag vom 15. September 2017 übertrug Y.__ ihrem\nEhemann X.__ schenkungsweise das hälftige Miteigentum an der Liegenschaft\nNr. 00-02 (act. 9/7). Mit Grundbucheintrag vom 27. Oktober 2017 wurde das\nGrundstück Nr. 00-02 mit dem Grundstück Nr. 00-1 vereinigt (vgl. act. 9/10), welches\nnunmehr eine Fläche von 1'646 m2 aufweist (act. 12/8/9).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB. Am 17. Januar 2018 erfolgte eine Neuschätzung des Grundstücks Nr. 00-1, welche\neinen Mietwert von CHF 30'120 und einen Verkehrswert von CHF 1'000'000 ergab. Das\nSteueramt der politischen Gemeinde A.__ eröffnete diese Werte mit Verfügung vom\n26. Januar 2018 (act. 12/8/3). Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale\nSteueramt nach Durchführung einer Einspracheverhandlung (act. 12/8/7) mit Entscheid\nvom 9. April 2018 ab (act. 12/8/8). Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies\ndie Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. April\n2019 ebenfalls ab (act. 9/15), nachdem am 2. April 2019 ein Augenschein\nstattgefunden hatte (act. 12/16).\n\nC. Mit Eingabe vom 18. Mai 2019 (Datum der Postaufgabe; act. 1) und Ergänzung vom\n20. Juni 2019 erhob X.__ in eigenem und im Namen seiner Ehefrau (Beschwerdeführer)\ngegen den am 26. April 2019 dem vormaligen Rechtsvertreter zugestellten Entscheid\nder Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) Beschwerde beim Verwaltungsgericht\nmit dem Antrag, die Schätzung vom 17. Januar 2018 sei aufzuheben (act. 7, 8). Unter\nVerweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides beantragte die Vorinstanz\nam 26. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. 11). Das kantonale Steueramt\n(Beschwerdegegner) verzichtete am 8. Juli bzw. 5. August 2019 auf eine\nVernehmlassung (act. 15). Nachdem der Beschwerdeführer am 12. August 2019\nEinsicht in die Akten genommen hatte (act. 17), äusserte er sich dazu mit Eingabe vom\n27. August 2019 (act. 18). Mit Schreiben vom 28. August 2019 ersuchte der\nAbteilungspräsident die Politische Gemeinde A.__, sich im Rahmen eines kurzen\nAmtsberichts insbesondere zu der vom Beschwerdeführer behaupteten\n\"Enteignungsliste\" der Gemeinde zu äussern (act. 21). Dieser Aufforderung kam die\npolitische Gemeinde A.__ mit Eingabe vom 2. September 2019 nach (act. 23). Die\nBeschwerdeführer behielten mit ihrer Eingabe vom 11. September 2019 das letzte Wort\n(act. 26).\n\nAuf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und der\nBeschwerdeführer zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit\nwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen.\n\n"}