4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde deshalb als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Höhe und Zusammensetzung der von der Vorinstanz ermittelten und der Beschwerdeführerin überbundenen Kosten blieben im Beschwerdeverfahren unbestritten. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte