Jedoch gilt gemäss der Formel des Bundesgerichts (vgl. oben Erwägung 3.2) seit jeher auch die Person als Verhaltensstörer, welche die Verantwortung über die die Störung verursachende Person hat. Mit dem Rückgriff auf diese Umschreibung des Verhaltensstörers zur Ermittlung des Verursachers entstand im Umweltrecht eine Art "Hilfspersonen- beziehungsweise Geschäftsherrenhaftung", die in der Praxis auch regelmässig – unter anderem auf das Verhältnis zwischen (verantwortlichem) Arbeitgeber und (handelndem) Arbeitnehmer – zur Anwendung kommt (D.O. Adler, Das Verhältnis zwischen Verursacherprinzip und Haftpflicht im