3.5.1. Das Umweltrecht kennt keine Bestimmung, welche den Geschäftsherrn als Verursacher bezeichnen würde. Jedoch gilt gemäss der Formel des Bundesgerichts (vgl. oben Erwägung 3.2) seit jeher auch die Person als Verhaltensstörer, welche die Verantwortung über die die Störung verursachende Person hat.