Nach Art. 6 GSchG ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, versickern zu lassen (Abs. 1) oder sie ausserhalb eines Gewässers abzulagern, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Abs. 2). Unterlässt der Inhaber einer Anlage jedoch in Missachtung seiner Sorgfaltspflichten die Ergreifung von Sicherungsmassnahmen, kann er als unmittelbarer Verhaltensverursacher zu qualifizieren sein (BGer vom 7. Oktober 1981, in: ZBl 83/1982 S. 541 ff., E. 3c). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte