Sie ist Ausdruck des im Umweltschutzrecht allgemein geltenden Grundsatzes, jede mögliche und zumutbare Vorsorge zu treffen, um eine Schädigung der Umwelt zu verhindern (BGer 1C_43/2007 vom 9. April 2008, in BGE 134 II 142 nicht publizierte E. 2.2 mit Hinweisen). Nach Art. 6 GSchG ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, versickern zu lassen (Abs. 1) oder sie ausserhalb eines Gewässers abzulagern, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Abs. 2).