Gemäss Art. 3 GSchG ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Die Bestimmung verlangt, dass alles Zumutbare unternommen wird, um eine Gewässerverschmutzung zu verhindern. Sie ist Ausdruck des im Umweltschutzrecht allgemein geltenden Grundsatzes, jede mögliche und zumutbare Vorsorge zu treffen, um eine Schädigung der Umwelt zu verhindern (BGer 1C_43/2007 vom 9. April 2008, in BGE 134 II 142 nicht publizierte E. 2.2 mit Hinweisen).