3.4. Die Beschwerdeführerin kommt als Verhaltensverursacherin in Frage, soweit sie es pflichtwidrig unterlassen hat, das im Keller ihrer Liegenschaft liegende Öl-Wasser- Gemisch ordnungsgemäss zu beseitigen. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, sie hätte von der Havarie im Keller ihrer Liegenschaft nichts gewusst. Sie beschränkt sich darauf, geltend zu machen, das Handeln ihres Generalbevollmächtigten könne ihr nicht zugerechnet werden. Zudem stehe nicht fest, dass dieser eine Drittperson angewiesen habe, die Flüssigkeit aus dem Keller auf die angrenzende Wiese zu pumpen.