Obwohl sie der Auffassung ist, die Generalvollmacht für R.__ habe sich auf die Bauarbeiten auf dem Grundstück beschränkt, bringt sie zudem auch nicht vor, R.__ habe ausserhalb der Vollmacht und selbst gehandelt. Schliesslich macht sie – jedenfalls in der Beschwerde – nicht geltend, von der Havarie im Keller ihrer Liegenschaft im Zeitpunkt, als das Öl-Wasser-Gemisch auf die Wiese gepumpt wurde, nichts gewusst zu haben.