3.3.3. Zwar gilt im Verwaltungsverfahren gemäss Art. 12 Abs. 1 VRP der Grundsatz der Ermittlung des Sachverhalts von Amtes wegen. Er wird indessen durch Mitwirkungspflichten der Beteiligten eingeschränkt. Dies ist vor allem dann gerechtfertigt, wenn – wie vorliegend – davon ausgegangen werden muss, dass die Beteiligte als Grundeigentümerin und Ausstellerin der Generalvollmacht bezüglich ihrer Liegenschaft A.__ den Sachverhalt nicht nur besser kennt, sondern auch ein eigenes Interesse daran hat, ihre Sachverhaltsdarstellung beweismässig zu untermauern (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 598 f.).