© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In der Beschwerde wird einzig geltend gemacht, das Verhalten R.__s könne nicht der Beschwerdeführerin angerechnet werden. Es sei auch nicht erwiesen, dass R.__ irgendjemandem den Befehl erteilt hätte, das Öl-Wasser-Gemisch aus dem Keller zu pumpen.