Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin verantwortliche Eigentümerin des Grundstückes sei, auf welchem der Verschmutzungsherd gelegen sei. R.__, Generalbevollmächtigter der Beschwerdeführerin, habe einer Drittperson den Auftrag erteilt, das Öl-Wasser-Gemisch aus dem Keller auf die Wiese zu pumpen. Auch wenn sie nicht Organe der Beschwerdeführerin gewesen seien, hätten beide als Bevollmächtigter beziehungsweise als Hilfsperson des Bevollmächtigten unter der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin gehandelt. Andere Personen, die Verursacher sein könnten, gebe es nicht.