Vor der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin dazu ausgeführt, tatsächlich wisse sie nicht, was genau passiert sei beziehungsweise weshalb angeblich Öl ausgetreten sein soll. Sie müsse die Ausführungen der Beschwerdegegnerin deshalb mit Nichtwissen bestreiten. Woraus die Beschwerdegegnerin ableite, bei R.__ handle es sich um ihren Generalbevollmächtigten, sei nicht ersichtlich. Angeklagt sei noch eine weitere Person, welche keine Organstellung bei der Beschwerdeführerin habe. Weshalb auch deren Handeln ihr zuzurechnen sein sollte, sei gänzlich unerfindlich (act. 9-4).