3.3.2. In ihrem Rechtsmittelentscheid vom 26. März 2018 ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, ein Angestellter der Beschwerdeführerin habe den Auftrag, das Öl-Wasser-Gemisch aus dem Keller auf die angrenzende Wiese zu pumpen, vom Generalbevollmächtigten der Beschwerdeführerin für die fragliche Liegenschaft, R.__, erhalten (act. 9-2/1).