1A.178/2003 vom 27. August 2004 E. 4). Bei einer Mehrheit von Verursachern sind die Kosten nach den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu verteilen, wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen mehreren Haftpflichtigen (Art. 51 des Schweizerischen Obligationenrechts; SR 220, OR) analog heranzuziehen sind (BGE 131 II 743 E. 3.1). 3.3. 3.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Liegenschaft A.__ ist und dass im Keller Behälter mit Dieselöl gelagert © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte