Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat für die Umschreibung des Verursacherbegriffes weitgehend auf den polizeirechtlichen Störerbegriff abgestellt und sowohl den Zustands- als auch den Verhaltensstörer kostenpflichtig erklärt (BGE 131 II 743 E. 3.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 118 Ib 407 E. 4b). Verursacher ist danach nicht nur der Verhaltensstörer, das heisst derjenige, der den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter verursacht hat (Verhaltens- oder Handlungsstörer), sondern auch, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (Zustandsstörer; BGE 139 II